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Satzung - Theater Sachsenbrunn

Theaterverein Sachsenbrunn e.V.
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Update 02.11.2025
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Theaterverein Sachsenbrunn e.V
Satzung des Theatervereins Sachsenbrunn
 



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
(1)  Der Verein führt den Namen Theaterverein Sachsenbrunn, mit dem Zusatz "e.V.".
 
(2)  Der Sitz des Vereins ist in Sachsenbrunn.
 
(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

 
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
 
(2)  Der Verein bemüht sich um die Erhaltung, Pflege und Förderung des Theaterbrauchtums in Sachsenbrunn.
 
(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
•         Organisation und Durchführung von öffentlichen Theaterveranstaltungen,
 
•         die Gewinnung und Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Theaterspiel
 
•         Nachwuchs- und Bildungsarbeit (Workshops, Projekte mit Schulen),
 
•         Archivierung/Dokumentation des lokalen Theaterbrauchtums.
 
Er handelt aus der Überzeugung, dass das Theaterbrauchtum ein wichtiges Mittel zur kulturellen Identifikation der Bevölkerung darstellt und dessen weitere kulturelle Entwicklung von unersetzbarem Wert ist.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine unentgeltlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

 
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.  
 
(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag von Minderjährigen erfolgt nur bei Einwilligung des/der Sorgeberechtigten.
 
(3)  Die Mitgliedschaft endet
 
a)         mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes, b)    durch Austritt,
 
c)      durch Ausschluss aus dem Verein.
 
(4)  Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
 
(5)  Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
 
–       dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,
 
und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
 
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.
 
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
 

§ 5 Daten und Datenschutz

 
Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Daten mitzuteilen.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
 
§ 7 Organe
 
(1) Organe des Vereins sind:
 
1.         die Mitgliederversammlung,
 
2.         der Vorstand,
 
(2)  Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
 
(3)  Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Aufgaben:
 
a)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
 
b)         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
 
c)         Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
 
d)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
 
e)         Änderung der Satzung,
 
f)          Auflösung des Vereins,
 
g)         Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
 
h)         Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 
i)          Wahl der/des Rechnungsprüfer/s.
 
Sie kann zudem durch Mehrheitsbeschluss Aufgaben an sich ziehen.
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
 
–          der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
 
–          1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
 
(3)            Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
 
Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.
 
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
 
(4)            Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet.
 
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
 
(5)            Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
 
(6)            Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
 
(7)            Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
 
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, die zugleich ⅔ der Stimmen aller Mitglieder ausmachen muss.
 
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ⅓ der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
 
(8)            Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt.
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
 
Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt. (9) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 9 Vorstand
 
(1)            Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
 
(2)            Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes vertreten, von denen stets eines der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
 
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)         die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 
b)         die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
 
c)         die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die
 
Erstellung des Jahresberichtes,
 
d)         Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
 
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Schatzmeister, anwesend sind.
 
Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.
 
Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
 
Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
 
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
 
(6) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.
 
§ 10 Aufwandsersatz
 
(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
 
(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
(4)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon).
 
(5)  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
 
§ 11 Auflösung des Vereins
 
(1)            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
(2)            Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
(3)            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ……… mit dem im Protokoll festgehaltenen Ergebnis angenommen.
         

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Versammlungsleiter                                                                                                      Protokollführer

        

       
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